Norm
AO §12Rechtssatz
Die Absonderungsrechte erlöschen von selbst; es bedarf hiezu keiner Anfechtung oder sonstigen Rechtshandlung des Schuldners (Bartsch - Pollak II 181) und - in der Regel - auch keiner Einstellung der Exekution (vgl SZ 17/34). Auch bücherliche Zwangspfandrechte erlöschen, wenn ein Wiederaufleben nicht mehr möglich ist, unbedingt und von selbst. Nach ständiger Rechtsprechung kann es dem Schuldner aber nicht verwehrt werden, die Übereinstimmung des Grundbuchsstandes mit den tatsächlichen Verhältnissen herbeizuführen und die Löschung der nicht bestehenden Sicherheit im Exekutionsverfahren zu verlangen (Rsp 1932/227; Rsp 1935/351; SZ 33/24 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052003Dokumentnummer
JJR_19730424_OGH0002_0030OB00083_7300000_003