Norm
AO §12Rechtssatz
Im Falle des Erlöschens des Zwangspfandrechtes (§ 12 Abs 1 AO) kann der Verpflichtete die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO beantragen. Diese Unzulässigerklärung der Exekution (§ 39 EO) kann nicht im Rechtsweg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012