RS OGH 1973/4/24 3Ob66/73

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Veröffentlicht am 24.04.1973
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Norm

EO §78
EO §118

Rechtssatz

Der verpflichteten Partei steht im Exekutionsverfahren nach den durch § 78 EO rezipierten Bestimmungen der ZPO ein Kostenersatzanspruch dann zu, wenn sie in einem im Zuge des Verfahrens ausgelösten Zwischenstreit obsiegt (Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 704 f). Ein solcher Zwischenstreit wird durch die Rekurserhebung des Verwalters gegen die ihm vom Erstgericht auferlegten Ersätze nach § 118 Abs 2 EO ausgelöst. Wenn der Verwalter in diesem Zwischenstreit unterlegen ist, hat er der verpflichteten Partei gem §§ 78 EO, 41, 50 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittel zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 66/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1973 3 Ob 66/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002298

Dokumentnummer

JJR_19730424_OGH0002_0030OB00066_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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