Norm
ABGB §1098 IbRechtssatz
Für ein nur den Kündigungsbeschränkungen des MG unterliegendes Bestandverhältnis gilt ein vertragliches Untermietverbot zufolge § 1098 ABGB uneingeschränkt, also ohne Anrufungsmöglichkeit des Gerichtes im Sinne der §§ 18 a, 24 MG. Auch der Zwangsverwalter ist daran gebunden, eine zwangsweise Untervermietung wäre unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004106Dokumentnummer
JJR_19730424_OGH0002_0030OB00082_7300000_001