RS OGH 1973/4/25 8Ob59/73

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Veröffentlicht am 25.04.1973
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Norm

ABGB §862

Rechtssatz

Die Annahmefrist des § 862 ABGB setzt sich zwischen Abwesenden aus drei Zeiträumen zusammen; Erstens aus der regelmäßigen Beförderungsfrist für die Offerte, zweitens aus der Zeit, die der Antragsempfänger zur Prüfung des Anbotes, zur reiflichen Überlegung und schriftlichen Beantwortung benötigt und drittens aus der zu erwartenden Zeit der Beförderung der Antwort.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 59/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 8 Ob 59/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014058

Dokumentnummer

JJR_19730425_OGH0002_0080OB00059_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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