Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Die Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. Auf diese Rückforderung (§ 1435 ABGB) darf vertraglich verzichtet werden, womit eine Vertragsstrafe vereinbart ist. Voraussetzung für die Leistung eines Vergütungsbetrages ist aber, dass der Schuldner zum Ersatz des eingetretenen Schadens nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist und sohin ein Haftungsgrund vorliegt. Ist ein solcher nicht gegeben, besteht also keine Schadenersatzpflicht, so ist auch kein Vergütungsbetrag zu leisten. Zudem ist die Vertragsstrafe nicht zu zahlen, wenn die Leistung durch einen Umstand unmöglich geworden ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (Wolf in Klang 2. Auflage VI, 187).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010