Norm
ZPO §235 ERechtssatz
Die Einschränkung auf Nebengebühren bewirkt im Gerichtshofverfahren nicht, daß die Sache zur Bagatellsache wird und daß daher die Berufung nur in eingeschränkter Form zulässig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039629Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015