Auch; Beisatz: Mit einem unvorsichtigen Überqueren der Piste durch ein nicht sichtbares Motorfahrzeug ("Schneewiesel") braucht ein die Piste abfahrender Schiläufer nicht zu rechnen, selbst wenn er das Motorengeräusch gehört hätte. (T1)
Beisatz: Dominierende Bedeutung der FIS - Regel zwei auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten. (T2) Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991,662 (hiezu Bertel) = ZVR 1991/123 S 309 (hiezu zustimmend Reindl)
Vgl; Beisatz: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann. (T3) Beisatz: Hier: Zur Kollision kam es allein aus dem Verschulden der Klägerin, die auf den am Rand der Abfahrt aufsteigenden Beklagten nicht ausreichend Rücksicht genommen und ihre Fahrspur nicht so gewählt hatte, dass sie andere Schifahrer (den aufsteigenden Beklagten) nicht gefährdet. (T4)
Beisatz: Auch in einem sogenannten Funpark mit Sprungschanzen für Schifahrer und Snowboarder gilt der Grundsatz des Fahrens auf Sicht. Wenn nicht durch vorherige ausreichende Beobachtung sicher festgestellt werden kann, dass sich keine Person im uneinsehbaren Bereich der Landezone befindet, ist vor dem Sprung ein Kontrollposten beizuziehen. (T6)