Norm
ABGB §918 IVb2ccRechtssatz
Gewährte Nachfrist ist keinesfalls zu kurz, wenn der Schuldner die Erfüllung während des Laufes der gewährten Nachfrist nicht in Angriff genommen hat, und offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung in einer den Interessen des Gläubigers angemessenen Frist nachzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010