Norm
StGB §85 ARechtssatz
1./ Eine bleibende Schwächung der Sprache, des Gesichts oder des Gehörs nach dieser Gesetzesstelle liegt nur dann vor, wenn der Gebrauch eines dieser Sinne graduell erheblich beeinträchtigt wird, bei dem gesetzlich mit dem Wort "Gesicht" umschriebenen Sehvermögen also eine entsprechend starke Herabminderung der Fähigkeit mittels des Auges Gegenstände wahrzunehmen, eingetreten ist.
2./ Die vage Möglichkeit künftiger (teilweiser) Reaktivierung etwa des durch die Tat erheblich geschwächten Sehvermögens hindert die Bejahung einer Dauererfolge entsprechend dem § 156 lit a StG (§ 85 StGB) nicht (ähnlich wie 13 Os 63/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092545Dokumentnummer
JJR_19730504_OGH0002_0130OS00047_7300000_001