Norm
KartG 1959 §36dRechtssatz
Bei einem als marktbeherrschenden zum 01.01.1973 im Kartellregister eingetragenen Unternehmen hat bei der amtswegigen Übertragung in das auf Grund des KartG 1972 zu führende Register die Eintragung der Höhe des Marktanteiles zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063769Dokumentnummer
JJR_19730508_OGH0002_000OKT00009_7300000_003