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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der DA in S, geboren am 10. Mai 1973, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Jänner 1999, Zl. 206.899/0-IX/25/98, betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer im März 1996 in das Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen des Irak, das ihrem Ehegatten zu gewährende Asyl auf sie auszudehnen, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung gründete sich darauf, dass der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1998 rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf Grund der Rückwirkung des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0037, mit dem der den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1998 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, ist der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 21. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200036.X00Im RIS seit
27.02.2003