Norm
KartG 1972 §36Rechtssatz
Wenn ein und dieselbe gesetzliche Interessenvertretung mehrere Verbandsempfehlungen registrieren läßt, so ist für jede Empfehlung ein gesondertes Registerblatt mit einer - jeweils neuen - Registerzahl zu verwenden. Für ein marktbeherrschendes Unternehmen ist, mag es auch für mehrere Waren oder Leistungen marktbeherrschend sein, gemäß § 80 KartG nur EIN Registerblatt - unter EINER Registerzahl - anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063620Dokumentnummer
JJR_19730508_OGH0002_000OKT00013_7300000_001