Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Das Gesetz will verhindern, daß derjenige Ehegatte, der die Ehe schon geraume Zeit durch sein Verhalten mißachtet hat, auf Grund seiner Scheidungsklage von der Ehe loskommt, wenn nun der andere Teil auch Eheverfehlungen begeht, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Eheverfehlungen des Klägers stehen. Das Recht auf Scheidung besteht also vor allem dann nicht, wenn der eheliche Frieden ohne weiteres wieder dadurch hergestellt werden würde, daß der klagende Ehegatte in seinem künftigen Verhalten die rechte eheliche Gesinnung beweisen würde (vgl Amtliche Begründung zum EheG; Hoffmann - Stephan EheG 2.Auflage, 475). Es sind hiebei die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so auch der bisherige Verlauf der Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057309Dokumentnummer
JJR_19730508_OGH0002_0060OB00099_7300000_001