Norm
WRG §72Rechtssatz
Das Betreten und die Benutzung fremder Grundstücke unter Berufung auf § 72 WRG ist auch statthaft, wenn der Eintritt jener Lage, die die Inanspruchnahme fremden Grundes erforderte, schuldhaft herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083045Dokumentnummer
JJR_19730509_OGH0002_0010OB00065_7400000_001