RS OGH 1973/5/10 6Ob95/73, 6Ob142/75, 1Ob622/76, 2Ob532/80, 7Ob514/81, 3Ob511/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1973
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Norm

ZPO §266 AIII
ZPO §371
ZPO §488
ZPO §503 Z2 C2b

Rechtssatz

Hat der Beweispflichtige zum Beweis seiner Prozeßbehauptung sich nur auf seine Parteienvernehmung berufen, ist die Parteienvernehmung nicht nur subsidiäres Beweismittel; sie ist vielmehr auch dann durchzuführen, wenn sich der Gegner auch auf andere Beweismittel bezogen hat. Glaubte das Erstgericht einer solchen Parteiaussage des von ihm vernommenen Beweispflichtigen, ist das Berufungsverfahren wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips mangelhaft geblieben, wenn bei der von ihm beschlossenen Beweiswiederholung nur die Zeugen der Gegenseite vernommen und ihnen ohne Wiederholung der Parteienvernehmung des Beweispflichtigen geglaubt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 95/73
    Entscheidungstext OGH 10.05.1973 6 Ob 95/73
    Veröff: EvBl 1974/72 S 161 = JBl 1975/100
  • 6 Ob 142/75
    Entscheidungstext OGH 19.12.1975 6 Ob 142/75
    nur: Hat der Beweispflichtige zum Beweis seiner Prozeßbehauptung sich nur auf seine Parteienvernehmung berufen, ist die Parteienvernehmung nicht nur subsidiäres Beweismittel; sie ist vielmehr auch dann durchzuführen, wenn sich der Gegner auch auf andere Beweismittel bezogen hat. (T1) Veröff: EvBl 1976/140 S 268
  • 1 Ob 622/76
    Entscheidungstext OGH 26.05.1976 1 Ob 622/76
    nur T1
  • 2 Ob 532/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 532/80
    nur T1; Beisatz: Die Parteienvernehmung ist kein subsidiäres Beweismittel, wenn über entschiedene Streitpunkte überhaupt kein anderes Beweismittel als die Parteienvernehmung zur Verfügung stand (hier: Ehescheidung). (T2)
  • 7 Ob 514/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 514/81
    nur T1
  • 3 Ob 511/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 511/82
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039981

Dokumentnummer

JJR_19730510_OGH0002_0060OB00095_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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