Norm
ZPO §266 AIIIRechtssatz
Hat der Beweispflichtige zum Beweis seiner Prozeßbehauptung sich nur auf seine Parteienvernehmung berufen, ist die Parteienvernehmung nicht nur subsidiäres Beweismittel; sie ist vielmehr auch dann durchzuführen, wenn sich der Gegner auch auf andere Beweismittel bezogen hat. Glaubte das Erstgericht einer solchen Parteiaussage des von ihm vernommenen Beweispflichtigen, ist das Berufungsverfahren wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips mangelhaft geblieben, wenn bei der von ihm beschlossenen Beweiswiederholung nur die Zeugen der Gegenseite vernommen und ihnen ohne Wiederholung der Parteienvernehmung des Beweispflichtigen geglaubt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039981Dokumentnummer
JJR_19730510_OGH0002_0060OB00095_7300000_001