Norm
ASVG §332 ARechtssatz
Um dem Sozialversicherungsträger nach § 334 ASVG ersatzpflichtig zu werden, muß der Dienstgeber (der ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellte) selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; eine Haftung des Dienstgebers für fremdes, wenn auch grobes Verschulden ist nicht nur nach dem Wortlaut des § 334 ASVG, sondern auch nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit der Regelung des § 333 ASVG ausgeschlossen (vgl SZ 40/164).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085276Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016