Norm
ABGB §415Rechtssatz
Soll bei einer "Mengensache" ( " Quantitätische" ), wie Sand, Flüssigkeiten, Getreide udgl, nur ein Teil einer größeren Menge veräußert oder verpfändet werden, dann erfordert der Eigentums- bzw Pfandrechtserwerb des Käufers bzw Gläubigers die vorherige Ausscheidung und abgesonderte Verwahrung der betreffenden Teilmenge zu seinen Gunsten. An einem nur nach seiner Menge oder seinem Wert bestimmten Teil einer Sache- insb einer Mengensache - kann hingegen weder Besitz noch Eigentum oder Pfandrecht erworben werden ( vgl ZBl 1926/147 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011081Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0040OB00528_7300000_003