Norm
StPO §152Rechtssatz
Das einmal vollendete oder versuchte Verbrechen der Bewerbung um ein falsches gerichtliches Zeugnis wird nicht straffrei, wenn der Zeuge, der falsch aussagen hätte sollen, sich in der Folge nach dem § 152 StPO der Aussage entschlägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097495Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0120OS00036_7300000_001