RS OGH 1973/5/15 8Ob75/73 (8Ob76/73)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1973
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Norm

ABGB §1323 F
ABGB §1415

Rechtssatz

Ersatzansprüche für Reparaturkosten und Mietwagenkosten sind unterschiedliche "Schuldposten". Daher ist der Geschädigte nicht berechtigt, bei Unvollständigkeit der angebotenen Mietwagenkosten auch die Reparaturkosten als Teilleistung zurückzuweisen; insoweit gerät der Schuldner also nicht in Verzug.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 75/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 8 Ob 75/73
    Veröff: JBl 1975,92 (Anmerkung von Bydlinski)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030419

Dokumentnummer

JJR_19730515_OGH0002_0080OB00075_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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