Norm
ABGB §1323 FRechtssatz
Ersatzansprüche für Reparaturkosten und Mietwagenkosten sind unterschiedliche "Schuldposten". Daher ist der Geschädigte nicht berechtigt, bei Unvollständigkeit der angebotenen Mietwagenkosten auch die Reparaturkosten als Teilleistung zurückzuweisen; insoweit gerät der Schuldner also nicht in Verzug.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030419Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0080OB00075_7300000_002