Norm
AußStrG §11 ARechtssatz
Ein telegraphisch erhobenes Rechtsmittel ist nur dann als rechtzeitig eingebracht anzusehen, wenn es noch innerhalb der Rechtsmittelfrist durch einen Schriftsatz bestätigt wird, der den Erfordernissen einer Rechtsmittelschrift entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006978Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0040OB00525_7300000_003