Norm
StVO §76 Abs1Rechtssatz
Benützt ein Fußgänger trotz Vorhandenseins eines Bankettes die Fahrbahn zum Gehen in Längsrichtung, dann obliegt es ihm, jene Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, die die Benützung des Banketts für ihn unzumutbar erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039951Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0080OB00079_7300000_001