Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Durch § 333 Abs 1 ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, des EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften, ausgeschlossen. § 333 Abs 1 ASVG schließt dem versicherten Dienstnehmer gegenüber eine Haftung des Dienstgebers für fremdes Verschulden im Sinne der §§ 1313a, 1315 ABGB oder des § 19 Abs 2 EKHG ebenso aus wie seine Halterhaftung nach den Bestimmungen des EKHG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022