Norm
ZPO §182Rechtssatz
Gemäß § 182 ZPO muß der Richter nicht den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien an die Hand gehen, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht, oder solche Personen zu bestimmten Anträgen anleiten. Der Richter muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871, JBl 1957,419, SZ 41/58). Er ist aber nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlaß gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037026Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0040OB00040_7300000_003