Norm
ABGB §166a Abs1Rechtssatz
Wurde das Jugendamt iS der §§ 22 JWG, 198 Abs 3 ABGB zum besonderen Sachwalter zur "Durchsetzung der Unterhaltsansprüche" eines Minderjährigen bestellt, so hat es alle mit der Hereinbringung des Unterhaltes vom Vater des Kindes zusammenhängenden Aufgaben zu erfüllen.Dazu gehört aber nicht nur die Geltendmachung der dem Kind gem § 166 a Abs 1 ABGB zustehenden Alimentationsansprüche gegenüber dem Vater oder durch entsprechende Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, sondern auch die Empfangnahme der vom Vater freiwillig gezahlten oder zwangsweise hereingebrachten Unterhaltsbeträge. Rekurslegitimation der Mutter, die dennoch zur unmittelbaren Zahlungsempfängerin des vom Vater zu leistenden Unterhaltes bestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006470Dokumentnummer
JJR_19730516_OGH0002_0050OB00087_7300000_001