Norm
ABGB §481Rechtssatz
In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 II Z 3). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit des Fahrrechtes wirklich hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018