Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe herabgesetzt, gleichzeitig aber eine (zusätzliche) Geldstrafe verhängt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100681Dokumentnummer
JJR_19730517_OGH0002_0130OS00006_7300000_002