Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
Die Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, deren Beobachtung gerade durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, steht insoweit nicht mit dem Grundsatz der freien Verteidigerwahl im Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074797Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008