Norm
ZPO §393Rechtssatz
Überprüft das Berufungsgericht, sei es auch unter Hinweis auf prozeßökonomische Überlegungen nicht die Zulässigkeit eines Zwischenurteils, so ist ein Verfahren mangelhaft geblieben, weil es zufolge einer unrichtigen Rechtsansicht einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht wahrgenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040713Dokumentnummer
JJR_19730517_OGH0002_0020OB00071_7300000_001