Norm
ABGB §863 LRechtssatz
Die Zwangsversteigerung nach der EO ist kein Geschäft des Privatrechtes, sodaß auch einer allenfalls konkludent erteilten Zustimmung der Verpflichteten zur Mitversteigerung von nicht auf der zu versteigernden Liegenschaft befindlichen Objekten keine wie immer geartete Wirkung zukommt. Daher kann auch aus der Tatsache, daß die Verpflichteten weder gegen die Festsetzung des Schätzwertes noch gegen die Versteigerungsbedingungen Rekurs erhoben und auch das Versteigerungsedikt nicht angefochten haben, eine konkludente Zustimmung nicht angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002763Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012