Norm
StVO §11 Abs1Rechtssatz
Aus der bloßen Betätigung des rechten Blinkers des überholenden Fahrzeugs muß der Überholte nicht in Rechnung stellen, daß dieses in der Folge unter Ermäßigung seiner Geschwindigkeit ohne Rücksicht auf den Nachfolgeverkehr, seine Fahrspur schneidend, rechts einbiegen werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073747Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0080OB00086_7300000_001