Norm
ZPO §488Rechtssatz
Das Berufungsgericht muß keine allgemeine Beweiswiederholung durchführen, wenn es bloß ergänzende Feststellungen trifft, im übrigen aber die Feststellungen des Erstgerichtes übernimmt. In diesem Falle genügt es, jene Beweise zu ergänzen, welche die Grundlage der zusätzlichen Feststellungen bildet (EvBl 1952/378).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042154Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00534_7300000_001