Norm
PatG 1970 §147Rechtssatz
Die Benützung ist betriebsmäßig, wenn sie auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruht, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient (vgl PBl 1907,997).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071223Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_003