RS OGH 1973/5/22 4Ob315/73

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Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

PatG 1970 §147

Rechtssatz

Die Benützung ist betriebsmäßig, wenn sie auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruht, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient (vgl PBl 1907,997).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071223

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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