Norm
EO §65 BRechtssatz
Unter Beteiligte sind im allgemeinen nur jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden. Ein Beschwerderecht ist dem Dritten aber nur dann zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbescheid gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden (Heller - Berger - Stix, Komm z EO 4. Auflage 644).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002134Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022