Norm
KO §1Rechtssatz
Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur soweit legitimiert, soweit es sich zumindest teilweise um Aktivbestandteile bzw Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (zB § 5 Abs 1 KO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063946Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009