Norm
MG §41Rechtssatz
Ein Exekutionsantrag, der wegen eines vom betreffenden Gläubiger zu vertretenden Exekutionshindernisses (zB Fehlens der Zug um Zug zur Verfügung zu stellenden Leistung /Ersatzwohnung und dergleichen/) nicht sofort zum Erfolg führt, vermag das Erlöschen des Exekutionstitels mit Ablauf der Fristen des § 575 Abs 3 ZPO, § 41 MG nicht aufzuhalten (MietSlg 2716, 6147 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044950Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0030OB00096_7300000_001