RS OGH 1973/5/22 4Ob41/73, 3Ob533/84, 2Ob568/84, 7Ob629/86, 2Ob611/88, 2Ob603/94, 4Ob506/95, 4Ob1583

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Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

ZPO §228 F

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. Behauptet der Beklagte diese Rechte in einem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren, unterstreicht dies den ernsten Charakter der Inanspruchnahme des Rechtes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/73
    Entscheidungstext OGH 22.05.1973 4 Ob 41/73
    Veröff: IndS 1975 H1,926(15)
  • 3 Ob 533/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 533/84
    nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird. (T1)
  • 2 Ob 568/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 2 Ob 568/84
    Auch; nur T1; Veröff: RZ 1984/80 S 252
  • 7 Ob 629/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 629/86
    nur T1
  • 2 Ob 611/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 611/88
  • 2 Ob 603/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 603/94
    nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. (T2)
  • 4 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 506/95
    nur T1
  • 4 Ob 1583/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1583/95
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Beisatz: Petitorische Eigentumsfreiheitsklage in Form einer (negativen) Feststellungsklage des Eigentümers gegen den in einem Besitzstörungsverfahren Obsiegenden. (T3)
  • 3 Ob 63/00m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 63/00m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsstrafe. (T4)
  • 4 Ob 231/06h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 231/06h
    Auch; nur T2; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039102

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0040OB00041_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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