Norm
ZPO §228 FRechtssatz
Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. Behauptet der Beklagte diese Rechte in einem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren, unterstreicht dies den ernsten Charakter der Inanspruchnahme des Rechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039102Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00041_7300000_001