RS OGH 1973/5/22 4Ob315/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

PatG 1970 §147

Rechtssatz

Betriebsmäßig ist weiter als gewerbsmäßig. Nicht betriebsmäßige Nutzung ist Benutzung zu nur persönlichen, häuslichen oder belehrenden Zwecken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071240

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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