Norm
EO §370 DRechtssatz
Die durch § 370 Fall 2 EO normierte Notwendigkeit, das Urteil im Ausland zu vollstrecken, setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger grundsätzlich die Durchsetzung seiner Forderung zunächst im Inland zu versuchen hat, ihm also nicht die Wahl freisteht, in welcher Reihenfolge er auf Vermögensobjekte des Verpflichteten greifen kann. Reicht das inländische Vermögen zur Befriedigung aus, besteht keine Notwendigkeit einer Sicherungsexekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004671Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0030OB00093_7300000_002