Norm
KO §81Rechtssatz
Tritt der Masseverwalter in seiner Organeigenschaft in einem Bereich auf, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, kommt eine allfällige Verbesserungsmöglichkeit gemäß §§ 84, 85 ZPO (durch Vorlage einer Vollmacht des Verpflichteten an den Masseverwalter) nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036218Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0030OB00097_7300000_001