RS OGH 1973/5/22 4Ob315/73

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Veröffentlicht am 22.05.1973
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Norm

PatG 1970 §147

Rechtssatz

Das Anbot der Lieferung erst dann, wenn hiezu die Genehmigung seitens des Patentinhabers vorhanden ist, oder erst nach Ablauf des Patentes, ist kein Feilhalten. Wird aber von dem in fremde Patentrechte Eingreifenden nur auf ein angeblich laufendes Patentverfahren bzw Prozeßverfahren bzw sein angebliches Vorbenützungsrecht hingewiesen, so können Anbote der patentierten Sachen, auch wenn keine Lieferbereitschaft besteht, den Markt verunsichern und die Monopolstellung des Patentinhabers beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071210

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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