Norm
PatG 1970 §147Rechtssatz
Kein Eingriff, wenn der Eingriffsgegenstand in der Versuchswerkstätte nur zu dem Zwecke angefertigt wird, um auf dem eingeschlagenen Weg weiterbauend zu einem weiteren Fortschritt zu gelangen. Durch eine solche Benutzung werden Interessen des Patentinhabers noch nicht wesentlich berührt bzw es müssen diese Interessen zugunsten des technischen Fortschrittes zurückstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071226Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_004