RS OGH 1973/5/22 4Ob315/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1973
beobachten
merken

Norm

PatG 1970 §147

Rechtssatz

Kein Eingriff, wenn der Eingriffsgegenstand in der Versuchswerkstätte nur zu dem Zwecke angefertigt wird, um auf dem eingeschlagenen Weg weiterbauend zu einem weiteren Fortschritt zu gelangen. Durch eine solche Benutzung werden Interessen des Patentinhabers noch nicht wesentlich berührt bzw es müssen diese Interessen zugunsten des technischen Fortschrittes zurückstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071226

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten