RS OGH 1973/5/23 1Ob88/73, 6Ob582/77, 3Ob514/86, 6Ob546/87, 6Ob32/98v

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Veröffentlicht am 23.05.1973
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Norm

ABGB §1368
KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wurde innerhalb der Frist des § 30 Abs 1 KO eine grundbücherliche Sicherstellung für schon früher bestandene Schulden eingeräumt, ist nur dann kongruente Deckung anzunehmen, wenn vor Beginn dieser Frist bereits ein Verpfändungsvertrag oder Pfandbestellungsvertrag (ein Pfandversprechen) und damit ein klagbares Recht auf sofortigen Abschluß eines Pfandvertrages bestand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032378

Dokumentnummer

JJR_19730523_OGH0002_0010OB00088_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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