Norm
ABGB §1368Rechtssatz
Wurde innerhalb der Frist des § 30 Abs 1 KO eine grundbücherliche Sicherstellung für schon früher bestandene Schulden eingeräumt, ist nur dann kongruente Deckung anzunehmen, wenn vor Beginn dieser Frist bereits ein Verpfändungsvertrag oder Pfandbestellungsvertrag (ein Pfandversprechen) und damit ein klagbares Recht auf sofortigen Abschluß eines Pfandvertrages bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032378Dokumentnummer
JJR_19730523_OGH0002_0010OB00088_7300000_002