Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO musste der Beklagte nicht wissen, dass er etwas erhalte, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte; es kommt vielmehr nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an (abweichend von 1 Ob 332/52, 1 Ob 333/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018