Norm
ABGB §841Rechtssatz
Ist die Möglichkeit einer Naturalteilung äußerst unwahrscheinlich, hat der ein Zivilteilungsbegehren bestreitende Beklagte konkrete Hinweise zu machen, inwieweit dennoch eine Naturalteilung möglich wäre. Es ist hingegen nicht Sache des Gerichtes, alle theoretisch vielleicht dennoch gegebenen Varianten zu erforschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013830Dokumentnummer
JJR_19730523_OGH0002_0010OB00077_7300000_002