Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Die Rechtsbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Fahrzeuginsassen bei der Insassenunfallversicherung ist - insoweit gleich nach deutschem und österreichischem Recht - als Geschäftsführung ohne Auftrag anzusehen, aus der eine gesetzliche Treuhandschaft des Versicherungsnehmers zugunsten der versicherten Fahrzeuginsassen folgt. Nach deutschem Recht steht dem Treuhänder (hier dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Fahrzeuginsassen) weder ein Zurückbehaltungsrecht noch eine Aufrechnung mit Gegenforderungen zu. Der Versicherungsnehmer hat nach Erhalt des Insassen hierüber zu verfügen. Nach deutschem Recht ist ein Rückforderungsanspruch des Versicherers selbst dann gegen den Versicherten zu richten, wenn der Versicherungsnehmer die Leistung erhalten, aber noch nicht weitergegeben hat (Prölß - Martin 18. Auflage, 365).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017938Dokumentnummer
JJR_19730530_OGH0002_0070OB00069_7300000_001