Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Ein allfälliges Anspornen des Ehemannes, mehr zu verdienen, mag im Interesse der ganzen Familie gelegen sein. Wenn dies aber in kränkender und verletzender Weise geschieht, ist darin eine schwere Eheverfehlung zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056797Dokumentnummer
JJR_19730530_OGH0002_0050OB00086_7300000_002