RS OGH 1973/5/30 6Ob104/73, 2Ob655/87, 5Ob490/97p, 9ObA100/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1973
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Norm

ABGB §1295 IIf6
GenG §17
GenG §18
GenG §19
GenG §23

Rechtssatz

Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar, die Geschäftsführung betrifft grundsätzlich das Innenverhältnis zur Genossenschaft und ist daher beschränkbar. Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 104/73
    Entscheidungstext OGH 30.05.1973 6 Ob 104/73
    Veröff: SZ 46/59 = EvBl 1973/306 S 636 = NZ 1974,123 = MietSlg 25465
  • 2 Ob 655/87
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 655/87
    Auch; nur: Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. (T1)
  • 5 Ob 490/97p
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 490/97p
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 100/08h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 100/08h
    Auch; nur: Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar. (T2);
    Veröff: SZ 2009/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023923

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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