Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar, die Geschäftsführung betrifft grundsätzlich das Innenverhältnis zur Genossenschaft und ist daher beschränkbar. Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013