Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Es gehört zu den Berufspflichten eines Rechtsanwaltes, immer bei der Wahrheit zu bleiben und insbesondere bei den Klagen keine Prozeßbehauptungen aufzustellen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie unrichtig sind. Wenn daher der Rechtsanwalt aus der Erfahrung in vorangegangenen Fällen die Unverläßigkeit einer ihm generell erteilten Information erkennen muß, dann ist er vor Einbringung einer ihm aus dieser Information aufgetragenen Klage verpflichtet, wenigstens bei seinem Klienten rückzufragen, ob die ihm seinerzeit erteilte generelle Information für den besonderen Fall zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055681Dokumentnummer
JJR_19730604_OGH0002_000BKD00011_7300000_001