RS OGH 1973/6/5 3Ob76/73 (3Ob77/73 - 3Ob81/73), 3Ob38/78 (3Ob39/78), 7Ob742/80 (7Ob743/80), 1Ob624/9

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Veröffentlicht am 05.06.1973
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Norm

ZPO §235 A

Rechtssatz

Die Ansicht, der Beklagte müsse eine "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung durch das Prozeßgericht bei sonstigem Eintritt der Rechtskraft mit Berufung (Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung) bekämpfen (Fasching III S 123; ZBl 1937/85), kann dann nicht vertreten werden, wenn auch das geänderte Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlaßt war, die Sachentscheidung zu bekämpfen. Die Aufhebung der Sachentscheidung beseitigt auch die "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 3 Ob 76/73
  • 3 Ob 38/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 3 Ob 38/78
  • 7 Ob 742/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 742/80
    Gegenteilig; nur: Die Ansicht, der Beklagte müsse eine "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung durch das Prozeßgericht bei sonstigem Eintritt der Rechtskraft mit Berufung (Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung) bekämpfen (Fasching III S 123; ZBl 1937/85), kann dann nicht vertreten werden, wenn auch das geänderte Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlaßt war, die Sachentscheidung zu bekämpfen. (T1)
  • 1 Ob 624/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 624/92
    Auch
  • 6 Ob 47/06i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
    Vgl aber; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrundegelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039395

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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